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§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 411/2023, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2025 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Gesetzesnummer

20012796

Dokumentnummer

NOR40267468

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