§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 382/2019, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2021 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20011426

Dokumentnummer

NOR40229580

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