§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 328/2018, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2020 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20010836

Dokumentnummer

NOR40219562

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