§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 328/2018, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2020 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20010836
Dokumentnummer
NOR40219562
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