§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 6/2018, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2019 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20010498

Dokumentnummer

NOR40210066

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