§ 2 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT II.

Hochschulassistenten.

§ 2. Anstellungserfordernisse.

(1) Voraussetzung für die Ernennung zum Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulbildung des Faches, in dem der Hochschulassistent verwendet werden soll.

(2) Der Nachweis ist durch die Erwerbung des Doktorates oder durch Erfüllung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A nach Maßgabe der hiefür jeweils geltenden Bestimmungen zu erbringen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094826

alte Dokumentnummer

N6196212245T

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