§ 2 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1989

§ 2.

(1) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 ihre Planungen so zu gestalten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Bauführung nach modernstem technischen Standard sowie ein sicherer und kostengünstiger Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist.

(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale und die Grundsätze des Betriebsprogramms einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für einzelne Strecken oder Streckenteile bereits umfassende Planungen durch die Österreichischen Bundesbahnen ausgearbeitet wurden, sind diese in die weiterführenden bzw. abschließenden Planungen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Anforderungen einzubeziehen.

Schlagworte

Arbeitsplatzgestaltung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006961

Dokumentnummer

NOR12076042

alte Dokumentnummer

N5198910658X

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