§ 2.
(1) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 ihre Planungen so zu gestalten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Bauführung nach modernstem technischen Standard sowie ein sicherer und kostengünstiger Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist.
(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale und die Grundsätze des Betriebsprogramms einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn für einzelne Strecken oder Streckenteile bereits umfassende Planungen durch die Österreichischen Bundesbahnen ausgearbeitet wurden, sind diese in die weiterführenden bzw. abschließenden Planungen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Anforderungen einzubeziehen.
Schlagworte
Arbeitsplatzgestaltung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006961
Dokumentnummer
NOR12076042
alte Dokumentnummer
N5198910658X
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