zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3
Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung
§ 2.
(1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf:
- 1. den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
- 2. die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Pädagogischen Hochschule (Forschung und Entwicklung) und
- 3. die Planungstätigkeit, die innere Organisation der Pädagogischen Hochschule gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).
(2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.
Schlagworte
Studienbetrieb, Ausbildung, Fortbildung, Forschungstätigkeit, Zielplan, Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Gesetzesnummer
20006350
Dokumentnummer
NOR40107264
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