§ 2.
Ein Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG‑B 2005 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG‑B 2005 heranzuziehen, wenn er seiner Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010643
Dokumentnummer
NOR40214531
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