§ 2 Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.2019

§ 2.

Ein Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG‑B 2005 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG‑B 2005 heranzuziehen, wenn er seiner Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010643

Dokumentnummer

NOR40214531

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