§ 2 Heimaturlaubsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1982

§ 2.

(1) Heimaturlaub gebührt

  1. a) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 12 Monaten in: Abidjan, Bagdad, Dakar, Djakarta, Djeddah, Kinshasa, Kuweit, Lagos und Peking,
  2. b) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten in: Bangkok, Brasilia, Havanna, Hongkong, Islamabad, Kuala Lumpur, Manila und New Delhi,
  3. c) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten in: Addis Abeba, Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Damaskus, Harare, Kabul, Kairo, Lima, Lusaka, Mexiko, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Santiago, Sao Paulo, Teheran, Tel Aviv, Tokio, Tripolis und Tunis,
  4. d) im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.

(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes wird die Zeit der Verwendung im Sinne des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung entspricht und im Vertragsverhältnis zum Bund für einen Heimaturlaub nicht bereits berücksichtigt wurde.

Schlagworte

Urlaub, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12099908

alte Dokumentnummer

N61982172920

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