materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2019
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 8,14 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010140
Dokumentnummer
NOR40200324
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