§ 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.
Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. wenn der Bund das Bauprojekt
- a) verkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,
- b) finanziell als durchführbar und
- c) auch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;
- 2. wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen
- schiffahrtsbeh ördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und
- 3. wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter
- den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
10011289
Dokumentnummer
NOR12145515
alte Dokumentnummer
N9195541726L
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