§ 2 Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1955

§ 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.

Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. wenn der Bund das Bauprojekt
  1. a) verkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,
  2. b) finanziell als durchführbar und
  3. c) auch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;
  1. 2. wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen
  1. schiffahrtsbeh ördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und
  1. 3. wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter
  1. den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

10011289

Dokumentnummer

NOR12145515

alte Dokumentnummer

N9195541726L

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