§ 2 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Ausbildungsziel – Qualitätssicherung

§ 2.

(1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß §§ 23 ff GuKG.

(2) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Führungsaufgaben gemäß § 26 GuKG.

(3) Das Ausbildungsziel dieser Sonderausbildungen ist der Erwerb wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind.

(4) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40073167

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