§ 2 GTV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2

(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

  1. 1. a) der Kunde oder
  1. b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
  2. c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

    Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,

  1. 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

  1. 1. die Islamische Republik Iran,
  2. 2. die Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. die Republik der Union von Myanmar,
  4. 4. die Republik Jemen,
  5. 5. die Islamische Republik Pakistan,
  6. 6. die Republik Somalia und
  7. 7. die Arabische Republik Syrien.

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