Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2
(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
- 1. a) der Kunde oder
- b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
- c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,
- 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 3. die Transaktion über ein Konto in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten abgewickelt wird.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
- 1. Islamische Republik Iran,
- 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
- 3. Republik Jemen,
- 4. Islamische Republik Pakistan,
- 5. Republik Somalia und
- 6. Arabische Republik Syrien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)