§ 2 GTV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2016

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2

(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

  1. 1. a) der Kunde oder
  1. b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
  2. c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

    Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,

  1. 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 3. die Transaktion über ein Konto in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten abgewickelt wird.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

  1. 1. Islamische Republik Iran,
  2. 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. Republik Jemen,
  4. 4. Islamische Republik Pakistan,
  5. 5. Republik Somalia und
  6. 6. Arabische Republik Syrien.

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