Abs. 1 ist für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Z 34 der Anlage) bis 31. Juli 2026 nicht anzuwenden, vgl. § 11 Abs. 4.
2. Abschnitt
Rollen für Gesundheitsdiensteanbieter Rollen
§ 2.
(1) Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012 ausschließlich die in derAnlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, eine nähere Beschreibung der in derAnlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20008732
Dokumentnummer
NOR40267985
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