§ 2 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 2.

Insbesondere gehören in den Wirkungskreis der politischen Verwaltung:

  1. a) die Besorgung der Baulichkeiten für die Amtsgebäude und Unterkünfte der politischen Behörden;
  2. b) die Leitung, Pflege und Ueberwachung des Communicationswesens, der Land und Wasserstraßen überhaupt, mit Ausnahme der dießfalls in den Bereich der Finanzverwaltung gehörigen Gegenstände, bei welchen übrigens von den politischen Behörden die vom politischen und polizeilichen Standpuncte ihnen zukommende Einflußnahme auszuüben ist;
  3. c) die unmittelbare Verwaltung der aus dem Aerarial-Straßen-Wasserbaufonde dotirten Baulichkeiten und Anschaffungen;
  4. d) die Besorgung der Baulichkeiten bei den aus öffentlichen Mitteln errichteten Straf- und Besserungsanstalten;
  5. e) die durch besondere Vorschriften geregelte Einflußnahme auf jene Bauten, welche unter Beitragsleistung der Aerarial-Straßen- und Wasserbaufonde, oder anderer vom Staatsschatze dotirter oder sonst der Verwaltung oder Aufsicht der politischen Behörden unterstehender öffentlicher oder Stiftungsfonde ausgeführt oder erhalten werden;
  6. f) nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Anordnungen die Einflußnahme auf die Verwaltung der Communications- und anderer die Staatsinteressen näher berührenden Bauten, deren Kosten im Wege der Concurrenz der Länder oder deren administrative Theilgebiete, der Gemeinden, bestimmter Nutzungsrayons u. dgl. bestritten werden, und insbesondere die Gewährung der anzusuchenden Unterstützung bei der Projectirung und Ausführung solcher Bauten, in soferne die für derlei Verrichtungen zunächst bestimmten nicht in landesfürstlichen Diensten stehenden Techniker örtlich oder zeitlich hiefür nicht zu Gebote stehen;
  7. g) die Mitwirkung in bautechnischen, dem Bereiche anderer Ministerien oder deren Unterbehörden angehörigen Geschäften, in soferne diese mit eigenen hiezu befähigten Organen nicht versehen sind;
  8. h) die Personalangelegenheiten der im Staatsbaudienste Angestellten, und
  9. i) die Handhabung der Straßen- und Wasserpolizei und aller Zweige der Baupolizei überhaupt.

Schlagworte

Strafanstalt, Kommunikationsinteresse, Strassenpolizei, Überwachung, Standpunkt, Konkurrenz, Teilgebiet, Projektierung, Vorschrift

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027543

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