§ 2 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2006

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

§ 2

(1) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitzufriedenheit gefördert werden.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:

  1. 1. Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln.
  2. 2. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
  3. 3. Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

Schlagworte

Methodenwissen

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084646

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