§ 2 Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ziele

§ 2.

Die Stabsunteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin oder Kommandant sowie Ausbildnerin oder Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit oder als Fachunteroffizier jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

  1. 1. Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens im rechtlichen Bereich sowie im Bereich der politischen und berufsethischen Bildung,
  2. 2. Vermittlung des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und
  3. 3. Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008079

Dokumentnummer

NOR40144063

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