Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
- 1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,
- 2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20002911
Dokumentnummer
NOR40044798
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