Ausbildung
§ 2.
(1) Die Grundausbildungen für den Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst umfassen
- 1. Vorlesungen und Seminare in Form von Ausbildungsmodulen,
- 2. Praxisphasen mit Begleitunterricht,
- 3. Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis insbesondere in den der vorgesehenen Verwendung der Bediensteten entsprechenden Schwerpunktbereichen und
- 4. Selbststudium.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sind mindestens im Zweijahresrhythmus anzubieten.
Schlagworte
Informationsdienst, Trainingsphase
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116380
alte Dokumentnummer
N6199913739U
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