Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2.
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109387
alte Dokumentnummer
N6199439868J
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