Großkreditmeldung
§ 2
(1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
- 1. Wechsel;
- 2. revolvierend ausnützbare Kredite;
- 3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.
- 4. durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
- 5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
- 6. Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
- 7. sonstige Haftungskredite;
- 8. Promessen;
- 9. titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
- 1. Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
- 2. Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
- 3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
- 1. bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
- 2. bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)