§ 2 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1969

§ 2. Grundstücke.

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:

  1. 1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
  2. 2. Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.

(2) Den Grundstücken stehen gleich:

  1. 1. Baurechte,
  2. 2. Gebäude auf fremdem Boden.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

1. Zubehör siehe §§ 294, 295 ABGB Baurecht siehe Baurechtsgesetz RGBl. Nr. 86/1912

2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969

Schlagworte

Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042571

alte Dokumentnummer

N3195512270S

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