§ 2. Grundstücke.
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
- 1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
- 2. Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.
(2) Den Grundstücken stehen gleich:
- 1. Baurechte,
- 2. Gebäude auf fremdem Boden.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
1. Zubehör siehe §§ 294, 295 ABGB Baurecht siehe Baurechtsgesetz RGBl. Nr. 86/1912
2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969
Schlagworte
Superädifikat
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042571
alte Dokumentnummer
N3195512270S
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