§ 2 GRBKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 eingebracht werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 309/2003, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20005988

Dokumentnummer

NOR40101639

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