§ 2 Graveure-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1995

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Entwerfen von Arbeitsvorlagen,
  2. 2. Auswählen der geeigneten Materialien für Werkstücke,
  3. 3. Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder Kopieren,
  4. 4. Vorbereiten von Werkstücken,
  5. 5. Durchführen von Graveurarbeiten mittels Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren oder Guillochieren und Durchführen der erforderlichen Nacharbeiten,
  6. 6. Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer Verfahren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007639

Dokumentnummer

NOR12084943

alte Dokumentnummer

N5199529853L

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