§ 2 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. „Kundengruppen“ die Einteilung der Endverbraucher (Kunden) in folgende Abnahmegruppen
  1. a. Nicht leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu unterteilen zum einen nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige und zum anderen nach folgenden Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher:
  1. b. Leistungsgemessene Kunden. Sie sind zu untergliedern nach den Größenklassen der letztjährigen Abgabe an Endverbraucher, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind:
  1. 2. „Einschränkung“ Reduktion der maximalen verfügbaren Leistung;
  2. 3. „Importmengen“ alle Gasmengen, die über grenzüberschreitende Grenzkopplungspunkte eingespeist werden;
  3. 4. „Netzzugangsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzugang, das zumindest die in Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 – GMMO-VO 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 idgF, angeführten Angaben enthält;
  4. 5. „Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Netzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;
  5. 6. „ungeplante Versorgungsunterbrechung“ nicht beabsichtigt auftretende Unterbrechung der Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011, der Gasstatistik-Verordnung 2012 – GStat-VO 2012, BGBl. II Nr. 475/2012 idgF, der Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, BGBl. II Nr. 172/2012 idgF, der GMMO-VO 2012, der Wechselverordnung Gas 2012, BGBl. II Nr. 196/2012 idgF, und der Lastprofilverordnung 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 245 vom 20. Dezember 2006 idgF.

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