§ 2 GKE-AustauschV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2005

Regelmäßiger Datenaustausch

§ 2.

(1) Den in § 1 genannten Einrichtungen ist vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.

(2) Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.

(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.

(4) Es sind ausschließlich Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters zu übermitteln.

(5) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.

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