Regelmäßiger Datenaustausch
§ 2.
(1) Den in § 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in § 1 Z 2 genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.
(2) Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut zentralem Kreditregister 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut zentralem Kreditregister aushaftendeObligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3) Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
(4) Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in § 1 genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und dem zentralen Kreditregister von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.
(5) Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20004311
Dokumentnummer
NOR40155583
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