Anzuwendende Vorschriften
§ 2.
Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
- 1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
- a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort “Vertragspartei" durch das Wort “Mitgliedstaat" ersetzt wird;
- b) in allen übrigen Fällen:
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 96/2001;
- 2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
- a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001, wobei die Ausdrücke “Vertragspartei" und “Staaten oder Eisenbahnen" durch das Wort “Mitgliedstaat" ersetzt werden;
- b) in allen übrigen Fällen:
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001;
- c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;
- 3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:
Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 mit nachstehenden Codes:
- a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
- b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),
- c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),
- d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),
- e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und
- f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und
- 5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:
Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:
International Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2001-2002.
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