§ 2 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu Abs. 1: Weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich der GewO 1973 ergeben sich aus: § 1 Abs. 2 ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 373/1984 § 1 RohrleitungsG, BGBl. Nr. 411/1975 § 1 Abs. 4 PlasmaphereseG, BGBl. Nr. 427/1975 § 1 Abs. 5 KreditwesenG, BGBl. Nr. 63/1979 § 1 Abs. 2 WohnungsgemeinnützigkeitsG, BGBl. Nr. 139/1979 § 5 Abs. 6 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

  1. 1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
  2. 2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);
  3. 3. die Vermittlung von im Abs. 4 Z. 3 bis 7 angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern;
  4. 4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Abs. 5, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient:
  1. a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  2. b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
  3. c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse – ausgenommen Getreide und Kartoffeln – sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
  4. d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;
  5. e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
  6. f) die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Abs. 3 Z. 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z. 2) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
  7. g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
  8. h) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich zwei MW, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde (§§ 333, 334 und 335) keine leitungsgebundenen Energieträger ausgenommen elektrische Energie vorhanden sind;
  1. 5. den Buschenschank (Abs. 7);
  2. 6. den Bergbau (Abs. 8);
  3. 7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs. 9) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber;
  4. 8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art;
  5. 9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;
  6. 10. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Börsesensale und der von öffentlichen Versteigerungsanstalten bestellten Sensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;
  7. 11. die Ausübung der Heilkunde, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen und Ammen, der Tierärzte unbeschadet der Tätigkeit der Viehschneider gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50 sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;
  8. 12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;
  9. 13. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen betrieben werden, ferner von geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe sowie von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen;
  10. 14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;
  11. 15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen;
  12. 16. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;
  13. 17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen;
  14. 18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medieninhabers sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke, ausgenommen das Sammeln von Bestellungen auf seltener als einmal wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke bei Privatpersonen im Sinne des § 57 Abs. 1:
  15. 19. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;
  16. 20. den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
  17. 21. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten;
  18. 22. die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);
  19. 23. die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973;
  20. 24. den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff.

(2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 1) gilt nicht für die Bestimmungen des § 53 Abs. 6 und § 367 Z. 18.

(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 1) gehören

  1. 1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaus ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l Wein oder 2 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr;
  2. 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
  3. 3. Jagd und Fischerei.

(4) Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 2) sind zu verstehen:

  1. 1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des Naturproduktes;
  2. 2. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
  3. 3. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z. 4 und 5), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;
  4. 4. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;
  5. 5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;
  6. 6. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;
  7. 7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z. 4.

(5) Wird eine der im Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 4 lit. a bis d den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 4) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373).

(7) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.

(8) Inwieweit der Bergbau (Abs. 1 Z. 6) vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen Vorschriften.

(9) Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 7) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.

(10) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z. 24) finden – sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten – die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung.

(11) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (Konzession) ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen (Konzessionen) ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (Konzession) ausüben.

Zu Abs. 1:

Weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich der GewO 1973 ergeben sich aus:

§ 1 Abs. 2 ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 373/1984

§ 1 RohrleitungsG, BGBl. Nr. 411/1975

§ 1 Abs. 4 PlasmaphereseG, BGBl. Nr. 427/1975

§ 1 Abs. 5 KreditwesenG, BGBl. Nr. 63/1979

§ 1 Abs. 2 WohnungsgemeinnützigkeitsG, BGBl. Nr. 139/1979

§ 5 Abs. 6 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982

Schlagworte

Landwirtschaft, Nutzungsrecht, Stundenlohn, Untersuchungsanstalt, Erprobungsanstalt, Wäganstalt, Erwerbsgenossenschaft, Krankenanstalt, Wohlfahrtseinrichtung, Bankgeschäft, Bergführer, Weinbau, Weingarten, Erzeugungstätigkeit, Verarbeitungstätigkeit, Verarbeitungsstelle, Abgabestelle, Übernahmestelle, Traubenmost, Traubensaft, Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12078123

alte Dokumentnummer

N5199211363Y

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