§ 2.
(1) Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber die im § 1 Abs. 1 genannte Fachschule durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg besucht haben, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung) erforderlichen Tätigkeit auf ein Jahr.
(2) Dem Zeugnis eines im Abs. 1 angeführten Absolventen ist folgende Klausel beizufügen:
- „Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl. Nr. 124, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber sowie einer einjährigen Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung zur Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber.“
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10006251
Dokumentnummer
NOR12068829
alte Dokumentnummer
N5196111590P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)