§ 2 Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 2.

(1) Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber die im § 1 Abs. 1 genannte Fachschule durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg besucht haben, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung) erforderlichen Tätigkeit auf ein Jahr.

(2) Dem Zeugnis eines im Abs. 1 angeführten Absolventen ist folgende Klausel beizufügen:

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006251

Dokumentnummer

NOR12068829

alte Dokumentnummer

N5196111590P

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