Gestaltung
§ 2.
(1) Das Zivildienstabzeichen ist als Vollplastikkarte mit Nominalabmessung 85,6mm x 53,95mm x 0,79mm in vierfärbigem Offset-Druckverfahren mit beidseitiger, hochglänzender Laminierung herzustellen. Auf der Vorderseite ist auf silbergrauem Untergrund in der oberen Hälfte in weißen Großbuchstaben „ZIVILDIENST“ (9mm), in der unteren Hälfte „REPUBLIK ÖSTERREICH“ (3mm) sowie in schwarzen Buchstaben der Name des Zivildienstleistenden (3mm) angebracht. Im rechten Drittel ist ein ellipsenförmiges, goldumrandetes Feld (33mm hoch, 22mm breit) aufgedruckt. In diesem befindet sich das Staatswappen vor senkrecht angeordneten rot-weiß-roten Streifen (je 7mm). In der oberen Hälfte des Feldes ist in schwarzen Großbuchstaben, der Form der Ellipse folgend, die Aufschrift „ZIVILDIENST“ angebracht. Auf der Rückseite, welche ebenso in silbergrau gehalten ist, ist im oberen Drittel in weißen Großbuchstaben die Aufschrift „ZIVILDIENSTKARTE“ (5mm) angebracht. Weiters sind der Name und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, die Zivildienstzahl und der Zuweisungszeitraum (Gültigkeitsdauer) angeführt. Vom unteren Rand der Karte ausgehend ist in einem 12mm hohen weißen Querstreifen linksbündig die Internetadresse der Zivildienstserviceagentur und rechtsbündig das Logo der Zivildienstserviceagentur angeführt. Das Zivildienstabzeichen ist in derAnlage 1 dargestellt.
(2) In Fällen, in denen vom Zivildienstleistenden Dienstkleidung zu tragen ist, kann von der Einrichtung die Aushändigung eines Stoffabzeichens mit geendeltem Rand beantragt werden. Das Stoffabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse und ist 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1mm breiten Goldrand umgeben. In der oberen Hälfte ist in schwarzen, 6 mm großen Großbuchstaben, der Form des Abzeichens folgend, die Aufschrift „ZIVILDIENST“ angebracht. Das Abzeichen ist von den senkrecht angeordneten Staatsfarben rot-weiß-rot (je Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist senkrecht das Staatswappen (40 mm hoch und 35 mm breit) abgebildet. Das Stoffabzeichen ist in derAnlage 2 dargestellt.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20006972
Dokumentnummer
NOR40122485
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