§ 2 Gesetzliches Budgetprovisorium 2025

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2025

§ 2.

Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B‑VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012857

Dokumentnummer

NOR40268944

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)