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§ 2 Gesetzliches Budgetprovisorium 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 2.

Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B‑VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

20012857

Dokumentnummer

NOR40268944

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