Vorsitzende der Kuratorien
§ 2.
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Landesschulrates, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie bzw. die Pädagogische Akademie liegt. Soweit der Präsident des Landesschulrates sich nicht selbst die Geschäfte des Vorsitzenden vorbehält, tritt in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident des Landesschulrates bestellt ist, dieser an seine Stelle.
(2) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an jenen Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Präsident des Landesschulrates selbst den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120180
alte Dokumentnummer
N7197640720L
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