§ 2 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Vorsitzende der Kuratorien

§ 2.

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Landesschulrates, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie bzw. die Pädagogische Akademie liegt. Soweit der Präsident des Landesschulrates sich nicht selbst die Geschäfte des Vorsitzenden vorbehält, tritt in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident des Landesschulrates bestellt ist, dieser an seine Stelle.

(2) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an jenen Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Präsident des Landesschulrates selbst den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120180

alte Dokumentnummer

N7197640720L

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