§ 2 Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Mitglieder und Ersatzmitglieder

§ 2.

(1) Die Arbeitnehmerschutzkommission besteht aus dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates und dem leitenden Beamten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sowie aus weiteren 13 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Diese weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung ernannt und abberufen; sie müssen eigenberechtigte österreichische Staatsbürger sein. Nach Ablauf einer Funktionsdauer der Kommission können Mitglieder und Ersatzmitglieder wieder ernannt werden.

(2) Über Ansuchen eines ernannten Mitgliedes (Abs. 1) oder eines Ersatzmitgliedes hat der Bundesminister für soziale Verwaltung dieses vor Ablauf der Funktionsdauer von seiner Funktion abzuberufen. Ferner kann der Bundesminister für soziale Verwaltung ein ernanntes Mitglied oder ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer von seiner Funktion abberufen, wenn dieses seinen Verpflichtungen nicht entspricht, wie durch Fernbleiben von einer größeren Zahl von Sitzungen, ohne daß hiefür zwingende Gründe vorgelegen haben.

(3) Scheidet ein ernanntes Mitglied (Abs. 1) oder ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu ernennen.

(4) Dem leitenden Beamten des Zentral-Arbeitsinspektorates, dem leitenden Beamten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und den ernannten Mitgliedern (Abs. 1) steht in den Sitzungen das Stimmrecht zu. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist das in Betracht kommende Ersatzmitglied stimmberechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10008297

Dokumentnummer

NOR12096620

alte Dokumentnummer

N6197327637L

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