Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Geoinformationstechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
- 2. Anwenden kartenkundlichen Wissens,
- 3. Bewerten von Geo- und Fachinformationen zur Implementierung in Kartographiesysteme,
- 4. Erfassen, Bearbeiten und Ausgeben von raumbezogenen Daten,
- 5. Arbeiten mit Geoinformationssystemen, Kartographie- und Bildbearbeitungssystemen,
- 6. Herstellen von Kartenentwürfen nach dem Stand der Technik,
- 7. Zusammenstellen von Fachdaten und Geodaten zu ausgabefähigen Produkten,
- 8. Aufbereiten von Geoinformationen für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,
- 9. Verwalten und Sichern von Daten im Rahmen des Geodatenbankmanagements,
- 10. Umsetzen der Arbeits- und Qualitätsstandards.
Schlagworte
Geoinformation, Kartographiesystem, Arbeitsstandard
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20009163
Dokumentnummer
NOR40170506
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