§ 2.
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10008487
Dokumentnummer
NOR12099527
alte Dokumentnummer
N61980165060
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