§ 2 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

  1. 1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,
  2. 2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
  3. 3. Hochschullehrer,
  4. 4. Lehrer,
  5. 5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
  6. 6. Wachebeamte,
  7. 7. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten,
  8. 8. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung.

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