§ 2.
(1) Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan sind die Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jene Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind (Vorbehaltsbereiche).
(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Ergebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, sowie auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereich).
Schlagworte
Wildbachgefahr
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
10010379
Dokumentnummer
NOR12132513
alte Dokumentnummer
N8197621740L
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