§ 2 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

§ 2.

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus den Anlagen 2 und 3(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus den Anlagen 2 und 3(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005325

Dokumentnummer

NOR12059199

alte Dokumentnummer

N4196811616Y

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