Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus den Anlagen 2 und 3(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus den Anlagen 2 und 3(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10005325
Dokumentnummer
NOR12059199
alte Dokumentnummer
N4196811616Y
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