§ 2.
Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muß, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138827
alte Dokumentnummer
N8199550252J
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