§ 2 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

§ 2.

Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muß, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138827

alte Dokumentnummer

N8199550252J

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