§ 2 GBR-BAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Form

§ 2.

(1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.

(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

  1. 1. Hologramm in Form des Bundeswappens
  2. 2. Guillochenraster
  3. 3. Mikroschrift auf der Rückseite

(4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021

Gesetzesnummer

20010024

Dokumentnummer

NOR40198787

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