§ 2 GAVO BMG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2009

Ziele der Grundausbildung

§ 2

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den Erkenntnissen des New Public Management.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
  2. 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit umfassend vertraut zu machen und
  3. 3. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

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