§ 2 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 2

§ 2. Ortsfeste Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Behälter, aus denen in den am 1. Dezember 1990 ausgegebenen ÖNORMEN C 1101 und C 1102 und in der am 1. Februar 1989 ausgegebenen ÖNORM C 1103 angeführte Kraftstoffe an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Fahrzeugen, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, unterliegen, an Eisenbahnfahrzeuge (Kesselwaggons) oder an Tankschiffe abgegeben werden; keine ortsfesten Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Kraftstoffbehälter mit Schwimmdächern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)