§ 2 G-KenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
  1. a) Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
  2. b) erneuerbares Gas gemäß Z 2 oder
  3. c) sonstige Gase gemäß Z 5;
  1. 2. „erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Z 3 oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
  2. 3. „erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012;
  3. 4. „synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
  4. 5. „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 6 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;
  5. 6. „dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Z 1 lit. a erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217365

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