§ 2.
Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Untersuchungstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes wird neben den in Anlage B angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemustertem Sack und eine Reiseaufwandpauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10010489
Dokumentnummer
NOR12134116
alte Dokumentnummer
N8198611578Y
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