§ 2 Futtermittelgesetz - Gebührentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1986

§ 2.

Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Untersuchungstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes wird neben den in Anlage B angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemustertem Sack und eine Reiseaufwandpauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10010489

Dokumentnummer

NOR12134116

alte Dokumentnummer

N8198611578Y

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