§ 2 Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2014

Höhe der Funktionsgebühr

§ 2.

(1) Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Abs. 2 begrenzt und richtet sich nach der Mitgliedschaft zur jeweiligen Verwaltungskörpergruppe nach Abs. 3 sowie nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Abs. 4.

(2) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt das Vierzehnfache von 40 % des Ausgangsbetrages nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

(3) Folgende Verwaltungskörpergruppen sind zu unterscheiden:

(4) Die Höhe der Funktionsgebühr beträgt

  1. 1. für den Verbandsvorsitzenden/die Verbandsvorsitzende und für die Obmänner/Obfrauen (für den Präsidenten/die Präsidentin) der in der linken Spalte angeführten Verwaltungskörpergruppe den in der rechten Spalte angeführten Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:
  1. 2. für die in der linken Spalte angeführten Personen den in der rechten Spalte angeführten Bruchteil jener Funktionsgebühr, die den der gleichen Gruppe angehörenden Personen nach Z 1 gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:
  1. 3. für die StellvertreterInnen der Personen nach den Z 1 und 2 erster und zweiter Teilstrich jeweils die Hälfte jener Funktionsgebühr, die der zu vertretenden Person gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20008820

Dokumentnummer

NOR40161905

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