§ 2 FSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Pflichtversicherung

§ 2.

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

  1. 1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
  2. 2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12112661

alte Dokumentnummer

N6199711124U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)