ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984
Pflichtversicherung
§ 2.
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
- 1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
- 2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12112661
alte Dokumentnummer
N6199711124U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)