ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984
Pflichtversicherung
§ 2.
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
- 1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
- 2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR40028423
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